Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Vorbemerkung:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice finden Anwendung auf diese in diesen AGB geregelten Geschäftsbereiche und -aktivitäten. 

 

ALLGEMEINER TEIL 

 

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1)       Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen ( Lieferungen und Leistungen) der Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  mit deren Kunden.

(2)       Die AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“),  Land-& Baumaschinen  („Fahrzeuge“) neu oder gebraucht, sowie  für Reparaturverträge über Waren und Fahrzeuge. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Auftrages des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform oder per Internet-Link mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3)       Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen des Auftrages oder der Bestellung auf seine AGB verweist und die Firma Schmidtchen Lnad-& Baumaschinenservice dem nicht ausdrücklich widersprochen hat. 

(4)       Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der jeweiligen Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.

(5)       Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6)       Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen  AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1)       Die Angebote von der Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice dem Kunden, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice im Übrigen sein Eigentums- und Urheberecht vorbehält hat.

(2)       Der Auftrag bzw. die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag/der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

(3)       Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware, der Fahrzeuge bzw. Beginn von Reparaturarbeiten gegenüber dem Kunden erklärt werden.

 

§ 3 Liefer-/Fertigstellungsfrist und Lieferverzug

(1)       Die Liefer- oder Fertigstellungsfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  bei Annahme der Bestellung/des Auftrages angegeben. Liefer- oder Fertigstellungs-fristen sind immer ungefähr. Sie sind nur dann verbindlich, wenn die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  schriftlich einen zugesicherten Fertigstellung/ Liefertermin  abgegeben hat.

(2)       Sofern die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschienservice verbindliche Liefer- oder Fertigstellungsfristen aus Gründen, die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, weil beispielsweise Teile von Vorlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wurden, oder Personal aus nicht von Firma Schmidtchen Land-& Baumaschienservice  zu vertretenen Gründen ausfällt, wird Firma Schmidtchen Land-& Baumaschienservice den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- bzw. Fertigstellungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Liefer- oder Fertigstellungsfrist nicht verfügbar/ planbar, ist Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  unverzüglich erstatten.  

(3)       Der Eintritt eines Liefer- oder Leistungsverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  in Liefer- oder Leistungsverzug, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Liefer- bzw. Reparaturwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Liefer- bzw. Reparaturwertes der verspätet gelieferten oder fertiggestellten Ware. Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Weiteren Schadensersatz kann der Kunde nicht verlangen.

(4)       Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice , insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1)       Lieferungen und Leistungen werden am Sitz der Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice ( Diecker Weg 8, 52538 Selfkant) erbracht. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und/oder Leistung sowie der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird der Vertragsgegenstand an einen anderen Bestimmungsort versandt oder verbracht. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2)       Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Wird der Vertragsgegenstand auf Verlangen des Kunden an einen anderen Bestimmungsort versandt, geht Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Verbringung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3)       Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung und/oder Leistung von Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

 

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1)       Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, oder sich aus den Besonderen Bedingungen dieser AGB nichts anderes ergibt, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Geschäftssitz der Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2)       Bei Versendungsgeschäften (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Kosten für die Verbringung ab Erfüllungsort (Diecker Weg 8, 52538 Selfkant ) und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden.

(3)       Der vereinbarte Preis für die Lieferungen und Leistungen ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  ist jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.

(4)       Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Vertragspreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5)       Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(6)       Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Vertragspreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

Insbesondere sind Einzelanfertigungen wie individuell angepasste Hydraulikschläuche grundsätzlich von der Garantie und Gewährleistungspflicht ausgenommen. Ein Mängelanspruch kann nicht geltend gemacht werden.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1)       Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Liefer- oder Leistungsvertrag mit der Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice und/oder einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  das Eigentum an den gelieferten oder verkauften Vertragsgegenständen vor. Bei Reparaturaufträgen gilt dies insbesondere hinsichtlich gelieferter und eingebauter Ersatz- oder Austauschteilen.

(2)       Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Fahrzeuge dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  gehörenden Waren erfolgen.

(3)       Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Vertragspreises, ist die Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware und/oder das Fahrzeug auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware/Fahrzeug heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Vertragspreis nicht, darf Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice diese Rechte nur geltend machen, wenn Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1)       Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation/Reparaturen oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend oder in den Besonderen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

(2)       Grundlage der Mängelhaftung von Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware u/o Fahrzeugen (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Maßgeblich sind die Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag. Für zusätzliche Vereinbarungen ist der Kunde beweispflichtig. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

(3)       Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt Firma Schmidtchen Land& Baumaschinenservice  keine Haftung.

(4)       Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Ersatzteilen oder Verbrauchsmitteln und anderen, zum Einbau, Einfüllen oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung/dem Einfüllen zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist Haftung von Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

(5)       Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Ist die von Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6)       Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Gegenleistung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Vertragspreises zurückzubehalten.

(7)       Der Kunde hat Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware/das Fahrzeug zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen von Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.

(8)       Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorlag.

(9)       In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von  Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10)     Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11)     Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(12) Insbesondere Einzelanfertigungen, wie individuell angepasste Hydraulikschläuche sind grundsätzlich von der Garantie und Gewährleistungspflicht ausgenommen. Ein Mängelanspruch kann nicht geltend gemacht werden. Da dieses als Verschleißteil anzusehen ist. Sollte dennoch ein Mängelanspruch gestellt werden, behält sich Schmidtchen Land-&  Baumaschinenservice vor, diesen individuell zu prüfen und anzunehmen oder abzulehnen. 

 

 

§ 8 Sonstige Haftung

(1)       Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2)       Auf Schadensersatz haftet Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Verschulden von Vorlieferanten oder Herstellern ist Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice nicht im Rahmen der Haftung für Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Eine etwaige gesetzliche Produkthaftung von Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice bleibt unberührt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice , vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3)       Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4)       Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Einzelanfertigungen wie individuell angepasste Hydraulikschläuche sind grundsätzlich von der Haftung ausgenommen. Ein Mängelanspruch kann nicht geltend gemacht werden.

 

 

§ 9 Verjährung

(1)       Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2)       Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3)       Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware oder des Fahrzeuges beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

§ 10 Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und zur Direktwerbung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunfteien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Kunde kann der Verwendung seiner Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit widersprechen und ist berechtigt, Auskunft über die bei Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Kunde ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragter für den Datenschutz).

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser  AGB (Teil A oder Teil B) unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)       Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2)       Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz  Firma Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Schmidtchen Land-& Baumaschinenservice  ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen  AGB, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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